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Zurück zur ÜbersichtAbgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind (Az. 12 K 1853/23 E).
Im konkreten Fall stand der Klägerin aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu (nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht). Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte sie die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2020. Das beklagte Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung hingegen nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und nur im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Das Finanzgericht Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, die nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern seien. Dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzte, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Nach Auffassung des Finanzgerichts floss diese Vergütung der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr 2020 zu. Der Umstand, dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
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