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Zurück zur ÜbersichtGdWE: Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mit Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten können, etwa wegen fehlender Jahresabrechnungen. Dies gilt auch, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (Az. V ZR 190/24).
Im konkreten Fall verlangte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) von einem Miteigentümer die Zahlung rückständiger Hausgeldvorschüsse für die Monate Juni bis September 2022 von rund 18.500 Euro. Grundlage waren die im Jahr 2021 beschlossenen Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne, die bis zu einer erneuten Beschlussfassung fortgelten. Seit dem Jahr 2012 wurden in der GdWE keine Jahresabrechnungen erstellt. Hinsichtlich einer der fehlenden Abrechnungen war die GdWE rechtskräftig verurteilt worden, sie zu erstellen. Der Miteigentümer machte wegen unterbliebener Jahresabrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Wohnungseigentümer gegen Hausgeldansprüche der GdWE kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer rechtskräftige Gegenansprüche hat.
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