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Zurück zur ÜbersichtKeine kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller bei einer Finanzbehörde gespeicherten Informationen
Ein auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Antrag auf kostenfreie Überlassung von Ablichtungen aller bei einer Finanzbehörde gespeicherten Informationen auf der Grundlage des § 32c Abs. 2 AO ist abzulehnen. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 4 K 660/20).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datenauskunft lägen im Streitfall zwar „dem Grunde nach“ vor. Jedoch habe der Kläger „dem Ausmaß nach“ keinen Anspruch auf die begehrte unbegrenzte und unspezifizierte Datenauskunft. Die Finanzbehörde könne die Datenauskunft zudem als exzessiv verweigern. Auch eine anspruchserhaltende inhaltliche oder zeitliche Reduktion auf einen zulässigen Antrag auf Auskunftserteilung komme nicht in Betracht.
Die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankerten Betroffenenrechte verliehen dem Kläger bei Finanzbehörden, die große Mengen an Informationen verarbeiten, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht nach Maßgabe des § 32c Abs. 2 AO spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert sei. Der auf allumfassende Auskunft gerichtete Antrag des Klägers, mit dem er insbesondere die kostenfreie Übersendung aller E-Mails, Grundsatzberichte, Vergleichsmitteilungen, Gelbzettel, Urteilssammlungen und jeder anderen Form von Unterlagen begehrt, die bei der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Kläger und seinen Firmen gespeichert sind, erfülle die Voraussetzung des § 32 Abs. 2 AO nicht, zumal er auch insbesondere nicht konkret in zeitlicher bzw. gegenständlicher Hinsicht begrenzt sei.
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